Moove – einfach besser fahren

Verlängerung wegen Corona

Ende 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dass ab 1. Januar 2021 kein prüfungsfreier Aufstieg in eine hôhere Motorradkategorie mehr môglich ist. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Personen, die den Führerausweis der Kategorie A «beschrankt auf 35 kW» var dem 1. Januar 2021 erwerben, kônnen noch vom geltenden Recht profitieren und die Leistungsbeschrankung nach zwei Jahren klagloser Fahrpraxis aufheben lassen.

Ende 2018 hat der Bundesrat beschlossen, dass ab 1. Januar 2021 kein prüfungsfreier Aufstieg in eine hôhere Motorradkategorie mehr môglich ist. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Personen, die den Führerausweis der Kategorie A «beschrankt auf 35 kW» var dem 1. Januar 2021 erwerben, kônnen noch vom geltenden Recht profitieren und die Leistungsbeschrankung nach zwei Jahren klagloser Fahrpraxis aufheben lassen. Bis Ende 2020 darf mit einem Motorrad, das eine Motorleistung von genau 35 kW hat, sowohl die praktische Führerprüfung für die Kategorie A «unbeschrankt» ais auch jene für die Kategorie A «beschrankt auf 35 kW» absolviert werden. Ab 1. Januar 2021 darf ein seiches Motorrad einzig für den Erwerb der Kategorie A «beschrankt auf 35 kW» verwendet werden. Seit Frühjahr 2020 hat die Coronavirus-Pandemie auch in der Schweiz zu aussergewôhnlichen Situationen geführt. Zum einen hat die Pandemie das Mobilitatsverhalten der Schweizer Bevôlkerung verandert und die Nachfrage nach Motorradern und entsprechender Fahrausbildung stieg stark an. Zum anderen kam es insbesondere in den ersten Monaten der Pandemie zu Schliessungen kantonaler Behôrden und Ausbildungszentren. ln dieser Zeit konnten keine praktischen Grundschulungen für Motorrad-Fahrschülerinnen und Motorrad-Fahrschüler und keine praktischen Führerprüfungen durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass wie üblich aufgrund der wetterbedingten Gegebenheiten jeweils ab November kaum noch praktische Motorrad-Führerprüfungen abgenommen werden.  Somit steht der stark erhôhten Nachfrage nach Fahrausbildungen und Prüfungen zum Erwerb des Motorrad- Führerausweises ein reduziertes Ausbildungs- und Prüfungsangebot entgegen. Dies führt teilweise dazu, dass die betroffenen Personen unverschuldet keine Môglichkeit haben, die Motorradkategorie A «beschrankt auf 35 KW» noch bis Ende 2020 zu erwerben und samit auch nicht vom Übergangsrecht zum prüfungsfreien Erwerb der Kategorie A «unbeschrankt» profitieren kônnen . Diese Entwicklung war beim Beschluss der Vorschriften durch den Bundesrat Ende 2018 nicht absehbar. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und Hartefalle zu vermeiden, erlasst das ASTRA gestütz  auf Artikel 150 Absatz 6 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) die folgenden

Weisungen

1. Prüfungsfreier Erwerb der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung

ln Erganzung von Artikel 1511 Absatz 3 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wird die Leistungsbeschrankung bei der Kategorie A auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:

a) sie oder er var dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A, beschrankt auf eine Motorleistung von nicht mehr ais 35 kW und ein Verhaltnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr ais 0,20 kW/kg, erworben hat;

b) mitdiesem gültigen Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat; und

c) in den letzten zwei Jahren var der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschrankung bei der kantonalen Behôrde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

2. Prüfungsfahrzeug der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung

Die lnhaberinnen und lnhaber eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung mit einem Ausstelldatum bis und mit 31. Dezember 2020 dürfen in Abweichung von Ziffer V des Anhangs 12 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wahrend der Gültigkeit dieses Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung auch nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Motorrad ohne Seitenwagen, zwei Sitzplatzen und einer Motorleistung von mindestens 35 kW ablegen.

1. Prüfungsfreier Erwerb der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung

ln Erganzung von Artikel 1511 Absatz 3 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wird die Leistungsbeschrankung bei der Kategorie A auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:

a) sie oder er var dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A, beschrankt auf eine Motorleistung von nicht mehr ais 35 kW und ein Verhaltnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr ais 0,20 kW/kg, erworben hat;

b) mitdiesem gültigen Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat; und

c) in den letzten zwei Jahren var der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschrankung bei der kantonalen Behôrde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.

2. Prüfungsfahrzeug der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung

Die lnhaberinnen und lnhaber eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie A für Motorrader mit unbeschrankter Motorleistung mit einem Ausstelldatum bis und mit 31. Dezember 2020 dürfen in Abweichung von Ziffer V des Anhangs 12 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wahrend der Gültigkeit dieses Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung auch nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Motorrad ohne Seitenwagen, zwei Sitzplatzen und einer Motorleistung von mindestens 35 kW ablegen.

3. Diese Weisungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Quelle: ASTRA

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